OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.09.2000
1 Ws 514/00
Normen:
StGB § 44 Abs. 1 S. 2, § 69 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 111a; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 38
NZV 2001, 177
VRS 99, 444
VerkMitt 2001, 11
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 230 Js 1077/98 ,

Entschädigung für vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 514/00

DRsp Nr. 2001/172

Entschädigung für vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

»Wird von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgesehen, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist für eine Entschädigung für die Dauer der vorläufigen Entziehung, auch soweit diese die Dauer des in diesem Fall anzuordnenden Fahrverbots überschreitet, grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen kein Raum.«

Normenkette:

StGB § 44 Abs. 1 S. 2, § 69 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 111a; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Auf die Gegenvorstellung des Verurteilten war der Senatsbeschluß vom 10. August 2000 aufzuheben, da bei der Entscheidung übersehen worden ist, daß die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den seinem Verteidiger am 3. November 1999 zugestellten Beschluß der Strafkammer vom 22. Oktober 1999 per Fax vorab am 8. November 1999 und damit fristgerecht eingegangen ist. Das Rechtsmittel ist demnach zulässig.

II.

1.