Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 4. Zivilkammer - vom 15.02.2018 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entschädigung von abhanden gekommenem Hausrat nach Entwendung eines VW-Busses in Italien.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der "Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Hausratversicherung der B Sachversicherung (VHB 84)" im Folgenden: VHB 84) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
[...]
1. 2.
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