OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.08.2018
12 U 51/18
Normen:
VHB 84 § 5 Nr. 1; VVG § 1 Abs. 1 S. 1; VHB 84 § 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 203/17

Entschädigung von abhanden gekommenem Hausrat nach Entwendung eines Kleinbusses in ItalienVoraussetzungen eines versicherten EinbruchsVorübergehend abgestellter Kleinbus stellt kein Gebäude dar

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 12 U 51/18

DRsp Nr. 2019/11784

Entschädigung von abhanden gekommenem Hausrat nach Entwendung eines Kleinbusses in Italien Voraussetzungen eines versicherten Einbruchs Vorübergehend abgestellter Kleinbus stellt kein Gebäude dar

1. Ein Einbruchdiebstahl setzt nach Maßgabe von § 5 Nr. 1 VHB 84 voraus, dass der Dieb in den Raum eines Gebäudes eindringt und/oder dort eine der näher geregelten Tatbestandsalternativen verwirklicht. 2. Ein im Freien vorübergehend abgestellter Kleinbus ist kein Gebäude in diesem Sinne.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 4. Zivilkammer - vom 15.02.2018 - 4 O 203/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VHB 84 § 5 Nr. 1; VVG § 1 Abs. 1 S. 1; VHB 84 § 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entschädigung von abhanden gekommenem Hausrat nach Entwendung eines VW-Busses in Italien.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der "Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Hausratversicherung der B Sachversicherung (VHB 84)" im Folgenden: VHB 84) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden

Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch

[...]

1. 2.