Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Gebäudeversicherer weitere Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Brandschadenereignisses vom 00.00.2018.
Er beantragte bei der Beklagten unter Vermittlung des Zeugen D für das in seinem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus A- Weg in Q am 27. April 2015 mit Versicherungsbeginn 1. Mai 2015 den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung. Das Antragsformular enthält die vom Kläger gesondert unterzeichnete Erklärung:
1. 2.
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