OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2021
20 U 63/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG §§ 23 ff.;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 540/19

Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines BrandschadenereignissesVoraussetzungen einer LeistungsfreiheitInnerer Zusammenhang zwischen der von einem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und einer eingetretenen SchadenfolgeFührung eines Kausalitätsgegenbeweises

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 20 U 63/21

DRsp Nr. 2021/13485

Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines Brandschadenereignisses Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit Innerer Zusammenhang zwischen der von einem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und einer eingetretenen Schadenfolge Führung eines Kausalitätsgegenbeweises

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG §§ 23 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom beklagten Gebäudeversicherer weitere Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Brandschadenereignisses vom 00.00.2018.

Er beantragte bei der Beklagten unter Vermittlung des Zeugen D für das in seinem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus A- Weg in Q am 27. April 2015 mit Versicherungsbeginn 1. Mai 2015 den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung. Das Antragsformular enthält die vom Kläger gesondert unterzeichnete Erklärung:

1. 2.