OLG Köln - Urteil vom 09.01.2018
9 U 33/17
Normen:
VVG § 1 S. 1; AVB Teil 1 Nr. 1.1; BBR-W Teil 4 Nr. 9.4;
Fundstellen:
DStRE 2020, 505
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 205/16

Entschädigungsleistungen aus einer VermögensschadenshaftpflichtversicherungProzessuales Trennungsprinzip in der HaftpflichtversicherungSchadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 9 U 33/17

DRsp Nr. 2019/16333

Entschädigungsleistungen aus einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Prozessuales Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung Schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers

1. Das in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip wird durch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit ergänzt. 2. Diese Bindungswirkung bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. 3. Im Deckungsprozess kann keine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt werden, als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 09.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 205/16 - teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der mit Urteil des LG Stade (5 O 370/14) vom 01.07.2015 titulierten Forderung der A Holding GmbH in Höhe von 446.857,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2014 freizustellen.

2. 3. 4. 5.