OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.1998
15 U 269/97
Normen:
AGBG § 3 § 9 ; AKB § 13 Nr. 5 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)279b-c
VersR 2000, 1010

Entschädigungsleistungen in der Kfz-Vollkaskoversicherung; anrechnungsfreier Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes - Einschränkung durch AKB-Zusatz; Restwert-Anrechnung nach Versicherer-Angebot

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 15 U 269/97

DRsp Nr. 2004/1382

Entschädigungsleistungen in der Kfz-Vollkaskoversicherung; anrechnungsfreier Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes - Einschränkung durch AKB-Zusatz; Restwert-Anrechnung nach Versicherer-Angebot

1. Ein vom Kaskoversicherer in § 13 Nr. 5 AKB eingefügter Zusatz, wonach die Leistungsgrenze für Reparaturkostenersatz dann, wenn das Unfallfahrzeug "nicht oder nicht vollständig repariert wird", durch den "um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert" gebildet wird, ist verbindlich und verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG.