OLG Nürnberg - Urteil vom 27.06.1991
8 U 87/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Id ; VVG §§ 23 25 61 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 202

Entschädigungspflichtiger Wildunfall

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 8 U 87/91

DRsp Nr. 1994/12966

Entschädigungspflichtiger Wildunfall

1. Ein entschädigungspflichtiger Wildunfall liegt auch dann vor, wenn der Fahrer nach dem Zusammenstoß mit dem Wild infolge Überraschung oder Schrecks ein falsches Lenkmanöver vorgenommen oder sonst die Herrschaft über das Fahrzeug verloren hat und wenn die abgefahrene Bereifung eine Mitursache für die entstandenen Fahrzeugschäden war. 2. Der VN nimmt eine Gefahrerhöhung nur vor, wenn er das Kfz in Kenntnis von dem mangelhaften Zustand der Bereifung in Betrieb setzt. Die Kenntnis ist vom VR nachzuweisen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Id ; VVG §§ 23 25 61 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff. ZPO.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Der Senat ist - wie das Landgericht - aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses der Überzeugung, daß der Kläger einen ersatzpflichtigen Wildunfall im Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. I d AKB nachgewiesen hat und deshalb gemäß § 13 Abs. 5 AKB antragsgemäß zu entschädigen ist. Die von der Beklagten hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch: