Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff. ZPO.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Der Senat ist - wie das Landgericht - aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses der Überzeugung, daß der Kläger einen ersatzpflichtigen Wildunfall im Sinn des §
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