OLG Celle - Urteil vom 24.09.2018
8 U 73/18
Normen:
ZPO § 371 Abs. 1 S. 2; ZPO § 371 Abs. 2; ZPO § 422; ZPO § 432;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 152
VersR 2019, 1139
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 304/15

Entscheidung des Gerichts über einen Antrag des Kaskoversicherers auf Vorlage von GPS-Daten des versicherten Fahrzeugs

OLG Celle, Urteil vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 8 U 73/18

DRsp Nr. 2018/14867

Entscheidung des Gerichts über einen Antrag des Kaskoversicherers auf Vorlage von GPS-Daten des versicherten Fahrzeugs

Tritt der Kaskoversicherer dem vom Versicherungsnehmer behaupteten äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls mit der Behauptung hiermit nicht in Einklang stehender Standortdaten (GPS-Daten) des versicherten Fahrzeugs entgegen und beantragt er zum Beweis seiner Behauptung, dem Fahrzeughersteller die Vorlage dieser Daten aufzugeben, muss er das Vorhandensein der Daten beim Hersteller glaubhaft machen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.092,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die mit der Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Lüneburg verbundenen Mehrkosten. Diese trägt der Kläger.