OLG Bamberg - Beschluss vom 07.08.2017
3 Ss OWi 996/17
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StPO § 358 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 6; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; BKat Nr. 11.3.5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 89

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Entscheidung über den Schuldspruch im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im RechtsfolgenausspruchZulässigkeit einer Bezugnahme auf bei den Akten befindlichen Unterlagen

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 996/17

DRsp Nr. 2018/483

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Entscheidung über den Schuldspruch im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch Zulässigkeit einer Bezugnahme auf bei den Akten befindlichen Unterlagen

1. Hat der Bußgeldsenat auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ist es wegen der eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft rechtsfehlerhaft, wenn das Amtsgericht im 2. Verfahrensgang eine Entscheidung über den Schuldspruch trifft.2. Sieht das Amtsgericht nach Zurückverweisung der Sache mit den gleichen Erwägungen wie bereits im 1. Verfahrensgang von der Anordnung eines Regelfahrverbots ab, die zur Aufhebung des 1. Urteils geführt haben, kann diese Entscheidung schon im Hinblick auf die prozessuale Bindungswirkung (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO) keinen Bestand haben.3. Die Bezugnahme in einem Urteil auf Unterlagen, die sich bei den Akten befinden, verstößt gegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO und stellt zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (Anschluss u.a. an BGH, Urt. v. 02.12.2005 - 5 StR 268/05 = NStZ-RR 2007, 22). OLG Bamberg, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 07.08.2017 3 Ss OWi 996/17

Tenor

I. II. III.