BVerwG - Beschluß vom 15.05.1990
3 B 67.90
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 1 ; GKG (2004) § 47 Abs. 1 S. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StVG § 4 ; StVZO § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 06.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 159.88

Entziehung der Fahrerlaubnis - Streitwert

BVerwG, Beschluß vom 15.05.1990 - Aktenzeichen 3 B 67.90

DRsp Nr. 2005/17130

Entziehung der Fahrerlaubnis - Streitwert

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Behörde aus der Weigerung, ein von ihr zu Recht angefordertes Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO, beizubringen, auf die Ungeeignetheit des betroffenen Kraft zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen darf. 2. Bei einem Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis zur beruflichen Nutzung ist der Streitwert auf 12.000,00 DM zu bemessen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 1 ; GKG (2004) § 47 Abs. 1 S. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StVG § 4 ; StVZO § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.