VGH Bayern - Beschluss vom 01.02.2023
11 CS 22.2141
Normen:
FeV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 20.1444

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von wiederkehrenden Schwächeanfällen wegen einer Erkrankung an Parkinson und der damit verbundenen Einnahme von Medikamenten; Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Erbringung des Beweises für eine noch gegebene Fahrtüchtigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 11 CS 22.2141

DRsp Nr. 2024/3124

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von wiederkehrenden Schwächeanfällen wegen einer Erkrankung an Parkinson und der damit verbundenen Einnahme von Medikamenten; Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Erbringung des Beweises für eine noch gegebene Fahrtüchtigkeit

1. Nach Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur in leichten Fällen der Parkinsonschen Krankheit und bei erfolgreicher Therapie gegeben. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist grundsätzlich dauerhaft ausgeschlossen. 2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das gefordete Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer 1984 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).