OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.06.2017
3 M 100/17
Normen:
StVG § 2 Abs. 7 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV; StPO § 81a Abs. 2;

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von sog. harten Drogen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 3 M 100/17

DRsp Nr. 2017/9785

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von sog. harten Drogen

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 7 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV; StPO § 81a Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.