VGH Bayern - Beschluss vom 09.10.2017
11 CS 17.1483
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anlage 4 Nr. 9.6.2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 17.2267

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr wegen Opioidabhängigkeit durch Arzneimittel

VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1483

DRsp Nr. 2017/16223

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr wegen Opioidabhängigkeit durch Arzneimittel

1. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.2. Wenn aus den im Rahmen der Verkehrskontrolle bekannt gewordenen Umständen in Zusammenschau mit den früheren Vorkommnissen Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln vorliegt, kann nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FeV ein ärztliches Gutachten angeordnet werden, um zu klären, ob beim Beroffenen eine missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln vorliegt.