OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2014
16 A 2960/11
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StGB § 69;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2578/11

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kfz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 16 A 2960/11

DRsp Nr. 2014/12376

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kfz

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.153,45 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StGB § 69;

Gründe

Der Senat lässt offen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

a) Die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei wegen der Bindung an Feststellungen im Urteil des Landgerichts E. vom 23. Juli 2010 gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, die Fahreignung des Kläger eigenständig zu prüfen, trifft nicht zu.