OVG Saarland - Beschluss vom 14.11.2017
1 B 800/17
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) und Buchst. e);
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1344/17

Entziehung der Fahrerlaubnis; Beurteilung der Kraftfahreignung; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung eines Alkoholmissbrauch oder einer Alkoholabhängigkeit

OVG Saarland, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 1 B 800/17

DRsp Nr. 2017/17212

Entziehung der Fahrerlaubnis; Beurteilung der Kraftfahreignung; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung eines Alkoholmissbrauch oder einer Alkoholabhängigkeit

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2017 - 5 L 1344/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) und Buchst. e);

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer am 13.11.2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.