VG Karlsruhe - Beschluss vom 15.03.2017
3 K 217/17
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 6; StVG § 4 Abs. 6 S. 1; StVG § 4 Abs. 6 S. 3;

Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Tattagprinzip; Punktereduzierung; Kenntnis erst mit Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts

VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 217/17

DRsp Nr. 2017/5124

Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Tattagprinzip; Punktereduzierung; Kenntnis erst mit Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG maßgebliche Kenntnis von weiteren Verkehrsverstößen nur durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts erhalten. Informationen, welche der Fahreignungsbehörde von anderen Stellen - etwa vom Fahrerlaubnisinhaber selbst, anderen Behörden oder Gerichten oder auch innerbehördlich - übermittelt werden, stehen den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts nicht gleich.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 6; StVG § 4 Abs. 6 S. 1; StVG § 4 Abs. 6 S. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG).