BVerwG - Urteil vom 05.07.2001
3 C 13.01
Normen:
StVG § 4 (a.F.) ; StVZO § 15b Abs. 1, Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 495
DÖV 2002, 125
NJW 2002, 78
VRS 101, 230
Vorinstanzen:
Bayerischer VGH - 11 B 98.632 - 12.10.2000,
VG Würzburg, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen W 10 K 96.1132

Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, maßgeblicher Zeitpunkt; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fahrerlaubnisentziehung; Zeitpunkt, maßgeblicher bei Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit, zum Führen von Kraftfahrzeugen und Anlass zur Annahme von Zweifeln; Zweifel, an der Fahreignung; Fahreignung, Zweifel an der -; Anlass zur Annahme von Zweifeln an der Fahreignung; Annahme, Anlass zur - von Zweifeln an der Eignung; Begutachtung, Fahreignung; Gutachten, fachärztliches im Hinblick auf die Fahreignung; Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens; Anordnung, ein Gutachten beizubringen; Beibringungs-Anordnung; Cannabis, Genuss von - und Fahreignung; Haschisch, Konsum von - und Fahreignung; gelegentlicher Haschischgenuss und Fahreignung; einmaliger Cannabiskonsum und Fahreignung

BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 3 C 13.01

DRsp Nr. 2006/8596

Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, maßgeblicher Zeitpunkt; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fahrerlaubnisentziehung; Zeitpunkt, maßgeblicher bei Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit, zum Führen von Kraftfahrzeugen und Anlass zur Annahme von Zweifeln; Zweifel, an der Fahreignung; Fahreignung, Zweifel an der -; Anlass zur Annahme von Zweifeln an der Fahreignung; Annahme, Anlass zur - von Zweifeln an der Eignung; Begutachtung, Fahreignung; Gutachten, fachärztliches im Hinblick auf die Fahreignung; Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens; Anordnung, ein Gutachten beizubringen; Beibringungs-Anordnung; Cannabis, Genuss von - und Fahreignung; Haschisch, Konsum von - und Fahreignung; gelegentlicher Haschischgenuss und Fahreignung; einmaliger Cannabiskonsum und Fahreignung

»1. Die Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen, ist nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. nur rechtmäßig und rechtfertigt im Weigerungsfall den Schluss auf fehlende Eignung nur, wenn sie die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände eindeutig und nachvollziehbar darlegt und diese Umstände Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.