VG Würzburg, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen W 10 K 96.1132
Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, maßgeblicher Zeitpunkt; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fahrerlaubnisentziehung; Zeitpunkt, maßgeblicher bei Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit, zum Führen von Kraftfahrzeugen und Anlass zur Annahme von Zweifeln; Zweifel, an der Fahreignung; Fahreignung, Zweifel an der -; Anlass zur Annahme von Zweifeln an der Fahreignung; Annahme, Anlass zur - von Zweifeln an der Eignung; Begutachtung, Fahreignung; Gutachten, fachärztliches im Hinblick auf die Fahreignung; Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens; Anordnung, ein Gutachten beizubringen; Beibringungs-Anordnung; Cannabis, Genuss von - und Fahreignung; Haschisch, Konsum von - und Fahreignung; gelegentlicher Haschischgenuss und Fahreignung; einmaliger Cannabiskonsum und Fahreignung
BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 3 C 13.01
DRsp Nr. 2006/8596
Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, maßgeblicher Zeitpunkt; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fahrerlaubnisentziehung; Zeitpunkt, maßgeblicher bei Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit, zum Führen von Kraftfahrzeugen und Anlass zur Annahme von Zweifeln; Zweifel, an der Fahreignung; Fahreignung, Zweifel an der -; Anlass zur Annahme von Zweifeln an der Fahreignung; Annahme, Anlass zur - von Zweifeln an der Eignung; Begutachtung, Fahreignung; Gutachten, fachärztliches im Hinblick auf die Fahreignung; Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens; Anordnung, ein Gutachten beizubringen; Beibringungs-Anordnung; Cannabis, Genuss von - und Fahreignung; Haschisch, Konsum von - und Fahreignung; gelegentlicher Haschischgenuss und Fahreignung; einmaliger Cannabiskonsum und Fahreignung
»1. Die Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen, ist nach § 15 b Abs. 2StVZO a.F. nur rechtmäßig und rechtfertigt im Weigerungsfall den Schluss auf fehlende Eignung nur, wenn sie die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände eindeutig und nachvollziehbar darlegt und diese Umstände Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.
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