OLG Hamm - Beschluss vom 05.10.2004
4 Ss 388/04
Normen:
StGB § 69 ; StGB § 69 a ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 09.06.2004

Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist; charakterliche Ungeeignetheit; Tatschuld; Bedeutung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 4 Ss 388/04

DRsp Nr. 2005/305

Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist; charakterliche Ungeeignetheit; Tatschuld; Bedeutung

»Bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt es allein darauf an, wie lange die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB voraussichtlich bestehen wird. Bei charakterlicher Ungeeignetheit hat die Tatschuld nur mittelbar Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den Grad der Ungeeignetheit zulässt.«

Normenkette:

StGB § 69 ; StGB § 69 a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten am 9. Juni 2004 wegen versuchter Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 23,- EURO verurteilt. Ferner ist die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: