BVerfG - Beschluß vom 08.07.2002
1 BvR 2428/95
Normen:
StVG § 4 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 410
DAR 2002, 410
DVBl 2002, 1291
DVBl 2002, 1291
NJW 2002, 2381
NJW 2002, 2381
NZV 2002, 425
NZV 2002, 529
NZV 2002, 529
NZV 2002, 425
UPR 2002, 344
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 21.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 121.95
VGH Bayern, vom 22.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 94.3241
VG München, vom 01.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 94.2062

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Verdachts des Cannabis-Konsums

BVerfG, Beschluß vom 08.07.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2428/95

DRsp Nr. 2002/10572

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Verdachts des Cannabis-Konsums

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, den Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen, wenn er während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sontwie unter Cannabiseinfluß ein Kraftfahrzeug geführt hat. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung an der Überprüfung, so darf dies in dem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu seinen Lasten gewürdigt werden.

Normenkette:

StVG § 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von Fahrerlaubnissen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Denn mit der Neuerteilung der dem Beschwerdeführer zuvor entzogenen Fahrerlaubnisse ist sein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verfassungsbeschwerde entfallen.