OVG Saarland - Beschluss vom 09.08.2017
1 B 544/17
Normen:
FeV Anlage 4 Nr. 7.6.1; StVG § 3 Abs. 3; StGB § 69;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 908/17

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Kraftfahreignung aufgrund einer unbehandelten schizophrenen Psychose

OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 1 B 544/17

DRsp Nr. 2017/12380

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Kraftfahreignung aufgrund einer unbehandelten schizophrenen Psychose

Ergibt ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde erstelltes fachärztliches - neurologisch-psychiatrisches - Gutachten, dass eine unbehandelte Krankheit nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (schizophrene Psychosen) mit einer derzeit akuten Symptomatik vorliegt, so ist gemäß Nr. 7.6.1 der Anlage 4 von mangelnder Kraftfahreignung auszugehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2017 - 5 L 908/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FeV Anlage 4 Nr. 7.6.1; StVG § 3 Abs. 3; StGB § 69;

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 2.5.2017 zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.