BGH - Beschluß vom 28.10.2003
5 ARs 67/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 148

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nicht-Verkehrstat; Stellungnahme zur Anfrage des 4. Strafsenats

BGH, Beschluß vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 5 ARs 67/03

DRsp Nr. 2003/14454

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nicht-Verkehrstat; Stellungnahme zur Anfrage des 4. Strafsenats

Der 5. Strafsenat stimmt der vom 4. Senat vorgeschlagenen Änderung der Rechtsprechung zu und ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufzugeben.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlosigkeit ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. Der Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvorschlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung (so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an:

In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewußt riskanten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich bleiben.