Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller beanstandet die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe.
Er wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE,
C, CE, C1, C1 E, L, M, S und T und das Verbot zum Führen von Fahrzeugen aller Art. Mit Strafbefehl vom 11. März 2004 wurde er wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte am 2. Dezember 2003 als Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon im Rahmen eines Antrags des Antragstellers auf Umtausch seines alten Führerscheins in einen Kartenführerschein am 27. April 2006 erfuhr, forderte sie ihn mehrmals, zuletzt am 24. Juni 2008, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf.
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