VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2010
11 C 09.2200
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a S 09.3309

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 11 C 09.2200

DRsp Nr. 2010/5623

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens

Tenor

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I.

Der Antragsteller beanstandet die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe.

Er wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE,

C, CE, C1, C1 E, L, M, S und T und das Verbot zum Führen von Fahrzeugen aller Art. Mit Strafbefehl vom 11. März 2004 wurde er wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte am 2. Dezember 2003 als Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon im Rahmen eines Antrags des Antragstellers auf Umtausch seines alten Führerscheins in einen Kartenführerschein am 27. April 2006 erfuhr, forderte sie ihn mehrmals, zuletzt am 24. Juni 2008, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf.