OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.06.2017
3 M 53/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1; StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StGB § 69; GG Art. 20 Abs. 3;

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von sog. harten Drogen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 3 M 53/17

DRsp Nr. 2017/9783

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von sog. harten Drogen

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1; StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StGB § 69; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.