BVerfG - Beschluß vom 01.08.2002
1 BvR 1143/98
Normen:
StVG § 3 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 08.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 3182/97
VG Stuttgart, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1340/97

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings

BVerfG, Beschluß vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1143/98

DRsp Nr. 2002/14027

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings

Ein einmalig festgestellter Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme an einem Drogenscreening dürfen nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen werden.

Normenkette:

StVG § 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.

I. 1. Im Ausgangsverfahren sind von den Gerichten inzwischen aufgehobene beziehungsweise geänderte Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der durch den Bundesminister für Verkehr erlassenen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in deren jeweiliger am 8. März 1995 geltenden Fassung angewendet worden. In dieser Fassung sind sie auch für das vorliegende Verfassungsbeschwerde-Verfahren maßgeblich.

2. Dem Beschwerdeführer ist im Jahre 1990 eine Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klassen 3, 4 und 5 erteilt worden.