OVG Saarland - Beschluss vom 22.06.2004
1 W 23/04
Normen:
FeV § 48 ; FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2 ; FeV § 48 Abs. 10 Satz 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; StVZO § 15 e Nr. 3 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 539
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 13/04

Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

OVG Saarland, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 1 W 23/04

DRsp Nr. 2008/1502

Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

»Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV in § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Erlaubnisinhaber werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist.«

Normenkette:

FeV § 48 ; FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2 ; FeV § 48 Abs. 10 Satz 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; StVZO § 15 e Nr. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 9.3.2004 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 1.6.2004 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.