OVG Sachsen - Beschluss vom 04.08.2023
6 B 67/23
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 115/23

Entziehung die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen hier Herz- und Gefäßkrankheiten

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.08.2023 - Aktenzeichen 6 B 67/23

DRsp Nr. 2023/14745

Entziehung die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen hier Herz- und Gefäßkrankheiten

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. April 2023 - 6 L 115/23 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2023 wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, zieht den Führerschein ein und fordert den Antragsteller auf, den Führerschein innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.