Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
I. Der am ... 1932 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M und S. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Herrsching an das Landratsamt Starnberg (Fahrerlaubnisbehörde) beschädigte er am 7. Juni 2015 mit seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz vor einer Gaststätte beim Einparken ein anderes Fahrzeug. Die herbeigerufenen Polizeibediensteten stellten neben dem hierbei entstandenen Kratzer noch eine "erhebliche Anzahl an kleineren Beschädigungen" am klägerischen Fahrzeug fest.
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