VGH Bayern - Beschluss vom 04.01.2017
11 ZB 16.2285
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 16.1226

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage eines ärztlichen Attests bzgl. des Vorliegens einer Fahreignung; Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgrund einer Wiederholungsgefahr; Gesundheitliche Zweifel an der Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 16.2285

DRsp Nr. 2018/13685

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage eines ärztlichen Attests bzgl. des Vorliegens einer Fahreignung; Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgrund einer Wiederholungsgefahr; Gesundheitliche Zweifel an der Fahreignung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I. Der am ... 1932 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M und S. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Herrsching an das Landratsamt Starnberg (Fahrerlaubnisbehörde) beschädigte er am 7. Juni 2015 mit seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz vor einer Gaststätte beim Einparken ein anderes Fahrzeug. Die herbeigerufenen Polizeibediensteten stellten neben dem hierbei entstandenen Kratzer noch eine "erhebliche Anzahl an kleineren Beschädigungen" am klägerischen Fahrzeug fest.