VGH Bayern - Beschluss vom 03.05.2017
11 CS 17.312
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 2-3 und S. 5; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 16.4526

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens bzgl. des Vorliegens einer Fahreignung bei Erkrankung an Diabetes mellitus; Verhältnismäßigkeit der Gutachtensanordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.312

DRsp Nr. 2018/13479

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens bzgl. des Vorliegens einer Fahreignung bei Erkrankung an Diabetes mellitus; Verhältnismäßigkeit der Gutachtensanordnung

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 2-3 und S. 5; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der 1945 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C (einschließlich Unterklassen).