Entzug der Fahrerlaubnis bei bloßer Benutzung eines Kfz zur Begehung eine Straftat
BGH, Beschluß vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 4 StR 488/02
DRsp Nr. 2003/3187
Entzug der Fahrerlaubnis bei bloßer Benutzung eines Kfz zur Begehung eine Straftat
Allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer Straftat (hier: Raub, Bandendiebstahl) benutzt hat, begründet nicht bereits eine Vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb bedarf es in diesen Fällen einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung.