BGH - Beschluß vom 09.01.2003
4 StR 488/02
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 230
VRS 105, 23
Vorinstanzen:
LG Essen,

Entzug der Fahrerlaubnis bei bloßer Benutzung eines Kfz zur Begehung eine Straftat

BGH, Beschluß vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 4 StR 488/02

DRsp Nr. 2003/3187

Entzug der Fahrerlaubnis bei bloßer Benutzung eines Kfz zur Begehung eine Straftat

Allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer Straftat (hier: Raub, Bandendiebstahl) benutzt hat, begründet nicht bereits eine Vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb bedarf es in diesen Fällen einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe: