BGH - Beschluß vom 06.04.2004
4 StR 100/04
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 107, 172
VersR 2005, 992
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Entzug der Fahrerlaubnis bei Einfuhr und Handel mit BtM

BGH, Beschluß vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 4 StR 100/04

DRsp Nr. 2004/9286

Entzug der Fahrerlaubnis bei Einfuhr und Handel mit BtM

Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bei der Einfuhr und dem Handel mit BtM rechtfertigt nicht ohne weiteres den Entzug der fahrerlaubnis.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Der auf §§ 69, 69 a StGB gestützte Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch "das fortlaufende Transportieren großer Rauschgiftmengen in seinen Fahrzeugen" als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Diese Erwägung vermag die Maßregelanordnung nicht zu tragen.