BGH - Beschluß vom 10.02.2004
4 StR 24/04
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 355
VRS 106, 448
VersR 2004, 1331
Vorinstanzen:
LG Arnsberg,

Entzug der Fahrerlaubnis bei Nicht-Katalogtaten (hier: Erpressung)

BGH, Beschluß vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 4 StR 24/04

DRsp Nr. 2004/4770

Entzug der Fahrerlaubnis bei Nicht-Katalogtaten (hier: Erpressung)

Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat hingegen keinen Bestand.