BGH - Beschluß vom 13.05.2004
1 ARs 31/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;

Entzug der Fahrerlaubnis bei sog. Zusammenhangstaten; Anfrage des 4. Strafsenats

BGH, Beschluß vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 1 ARs 31/03

DRsp Nr. 2005/1006

Entzug der Fahrerlaubnis bei sog. Zusammenhangstaten; Anfrage des 4. Strafsenats

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist der Ansicht, dass für die Bewertung als "ungeeignet" die begründete Annahme ausreicht, der Täter werde weitere sogen. Zusammenhangstaten im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB begehen, ohne dass durch diese konkret Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigt werden müssten. Es genügt die Besorgnis, er werde die Fahrerlaubnis erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher Art missbrauchen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: "Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit)." Er hat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.