BGH - Beschluß vom 19.10.2004
1 StR 427/04
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 15.04.2004

Entzug der Fahrerlaubnis bei Vergewaltigung

BGH, Beschluß vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 1 StR 427/04

DRsp Nr. 2004/19098

Entzug der Fahrerlaubnis bei Vergewaltigung

Eine in engem Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs stehende Vergewaltigung kann auch weiterhin den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

(zu 2)

1. Der Angeklagte ist Fernfahrer. Er spiegelte einer 16jährigen Anhalterin vor, sie mit dem Lkw zu ihrem Ziel zu bringen, tatsächlich fuhr er auf einen einsamen Parkplatz. Dort versuchte er sie gewaltsam an Handschellen zu fesseln, die schon an der Karosserie des Führerhauses angebracht waren. Dies scheiterte zwar an ihrem heftigen Widerstand, sie konnte jedoch nicht verhindern, daß ihre Hose bei seinen Angriffen zerriß, er ihr den Slip herunterzog und einen Finger in ihre Scheide steckte. Erst als sie eine Geschlechtskrankheit behauptete, ließ er von ihr ab und sie konnte fliehen. Der Angeklagte fuhr davon.