BGH - Beschluß vom 09.10.2003
3 StR 322/03
Normen:
StGB § 69 § 69 a ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 57
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

Entzug der Fahrerlaubnis gegen Beifahrer

BGH, Beschluß vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 3 StR 322/03

DRsp Nr. 2003/15250

Entzug der Fahrerlaubnis gegen Beifahrer

Gegen einen Beifahrer kann der Entzug der Fahrerlaubnis allenfalls dann angeordnet werden, wenn besonders gewichtige Hinweise auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.

Normenkette:

StGB § 69 § 69 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregel angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).