Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.503,00 €
1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Beklagte wendet sich allein gegen die Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr.
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