OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.06.2018
6 W 51/18
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 168/14

Erfallen der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV bei auf einer Vereinbarung beruhender streitiger Verhandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 6 W 51/18

DRsp Nr. 2018/15305

Erfallen der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG -VV bei auf einer Vereinbarung beruhender streitiger Verhandlung

Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 I 1 RVG -VV) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende Prozesserklärungen abgeben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese Form der Verfahrensbeendigung beruhen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.503,00 €

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe

1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Beklagte wendet sich allein gegen die Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr.