OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2020
8 E 563/20
Normen:
StVO § 43 Abs. 1 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5968/18

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Anfechtung der Errichtung eines Pollers als Verkehrseinrichtung und Frage der Klagebefugnis; Farbvorgaben für Verkehrseinrichtungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 8 E 563/20

DRsp Nr. 2021/364

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Anfechtung der Errichtung eines Pollers als Verkehrseinrichtung und Frage der Klagebefugnis; Farbvorgaben für Verkehrseinrichtungen

1. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung eines Pollers.2. Die Farbvorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (rot-weiß gestreift) dient dazu, Verkehrsteilnehmer vor den in dieser Vorschrift genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen. Sie bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die befürchten, durch Kraftfahrer gefährdet zu werden, die eine solche Verkehrseinrichtung bemerkt haben und versuchen, ihr durch verkehrsordnungswidriges Verhalten auszuweichen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StVO § 43 Abs. 1 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2;

Gründe