Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2019 erweise sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
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