BGH - Urteil vom 06.03.1990
VI ZR 246/89
Normen:
BGB § 823 Abs.1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 33
BGHR BGB § 833 Satz 1 Beweislast 1
BGHR BGB § 833 Satz 1 Tiergefahr 1
BGHR BGB § 833 Satz 1 Tierhalter 4
DAR 1990, 265
DRsp I(145)355b
MDR 1990, 1099
RdL 1990, 149
VersR 1990, 796
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein Entweichen der Pferde; Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall imfolge entlaufenen Pferdes und Kollsion mit einem PKW

BGH, Urteil vom 06.03.1990 - Aktenzeichen VI ZR 246/89

DRsp Nr. 1992/1357

Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein Entweichen der Pferde; Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall imfolge entlaufenen Pferdes und Kollsion mit einem PKW

»1. Ein Pferdestall, der nahe bei einer Autobahn liegt, muß selbst dann durch ein Schloß gesichert sein, wenn sich der Stall in einer ländlichen Gegend befindet, aber innerhalb eines dicht besiedelten Gebietes liegt.2. Zur Pflicht zur Verwahrung des Schlüssels für ein solches Schloß.«3. Kommt es zwischen einem PKW und einem entlaufenen Pferd zu einem Unfall, so haftet der Tierhalter aus Tierhalterhaftung und der das entlaufene Pferd in Obhut habende Stallbesitzer aus Gesichtspunkten der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Gesamtschuldner zu 100 %, wenn der Stall unzureichend verschlossen war bzw. der Schlüssel für das Stalltor für jeden Dritten leicht zu erlangen war. Für die Behauptung, das Tier habe sich nicht mehr seiner Natur entpsrechend verhalten können ( sei getrieben worden), obliegt dem Tierhalter und dem Stallbesitzer die Beweislast.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1 ;

Tatbestand: