OLG Braunschweig - Beschluss vom 06.08.2013
1 Ss (Owi) 107/13
Normen:
OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 4; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 09.04.2013

Erforderliche Urteilsfeststellungen bei der Schätzung des anzuordnenden selbständigen Verfalls

OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ss (Owi) 107/13

DRsp Nr. 2013/24830

Erforderliche Urteilsfeststellungen bei der Schätzung des anzuordnenden selbständigen Verfalls

1. Auch wenn § 29a Abs. 3 OWiG dem Tatrichter die Möglichkeit einräumt, den dem Verfall unterliegenden Betrag zu schätzen, müssen zuvor alle Beweismittel, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erlangt werden können (hier: Frachtrechnungen), genutzt werden. 2. Zudem müssen in der gerichtlichen Entscheidung die tragenden Grundlagen der Schätzung mindestens so weit nachvollziehbar angegeben werden, dass für das Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung besteht und erkennbar wird, dass - ggf. auch unter Beachtung des Zweifelssatzes - eine Zuvielbelastung des Betroffenen ausgeschlossen werden kann. 3. Der bloße Verweis auf einschlägige Kalkulationstabellen - hier: Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) - genügt jedenfalls dann nicht, wenn der zur Entscheidung anstehende (Transport-) Fall Anlass gibt, die Anwendbarkeit der Tabellen in Zweifel zu ziehen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgericht Braunschweig vom 9. April 2013 zum Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 2; § Abs. ;