Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin zu 1 72 % und die Klägerin zu 2 28 % der Kosten des Rechtstreits trägt.
Die Klägerinnen - ein gesetzlicher Krankenversicherer (Klägerin zu 1) und ein gesetzlicher Pflegeversicherer (Klägerin zu 2) - verlangen von den beiden Beklagten, einer Tief- und Straßenbaugesellschaft (Beklagte zu 1) und einer Stadt (Beklagte zu 2), aus übergegangenem Recht ihres geschädigten Versicherten Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls am 5. Februar 2010 in W.
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