BGH - Urteil vom 25.02.2014
VI ZR 299/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 2; StVO § 45 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2014, 1187
BauR 2014, 1954
DAR 2014, 318
MDR 2014, 716
NJW 2014, 2104
NZM 2014, 604
NZV 2014, 401
NZV 2014, 4
VersR 2014, 642
r+s 2014, 425
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 195/12
OLG Schleswig, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 9/13

Erforderlichkeit des Offenthaltens eines Notwegs für Fußgänger im Winter trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs in einem Baustellenbereich aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht

BGH, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen VI ZR 299/13

DRsp Nr. 2014/6691

Erforderlichkeit des Offenthaltens eines Notwegs für Fußgänger im Winter trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs in einem Baustellenbereich aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht

Zur Frage, ob es aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs in einem Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger offen zu halten, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Straße zu ersparen.

Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin zu 1 72 % und die Klägerin zu 2 28 % der Kosten des Rechtstreits trägt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 2; StVO § 45 Abs. 6;

Tatbestand

Die Klägerinnen - ein gesetzlicher Krankenversicherer (Klägerin zu 1) und ein gesetzlicher Pflegeversicherer (Klägerin zu 2) - verlangen von den beiden Beklagten, einer Tief- und Straßenbaugesellschaft (Beklagte zu 1) und einer Stadt (Beklagte zu 2), aus übergegangenem Recht ihres geschädigten Versicherten Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls am 5. Februar 2010 in W.