OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2013
1 RBs 135/13
Normen:
StVG § 24; 35. BImSchV § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2014, 153
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 732 OWi 236/13

Erfordernis der Kennzeicheneintragung auf der am Fahrzeug befestigten UmweltzonenplaketteTeilnahme am Straßenverkehr umfasst auch ein parkendes AutoErfordernis einer Umweltzonenplakette auch bei parkendem Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 135/13

DRsp Nr. 2013/21926

Erfordernis der Kennzeicheneintragung auf der am Fahrzeug befestigten Umweltzonenplakette Teilnahme am Straßenverkehr umfasst auch ein parkendes AutoErfordernis einer Umweltzonenplakette auch bei parkendem Fahrzeug

1. Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein.2. Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richterin übertragen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 24; 35. BImSchV § 3 ;

Gründe

I.