OLG Hamm - Urteil vom 12.05.2005
28 U 179/04
Normen:
BGB § 323 (n.F.) § 434 § 437 Nr. 2 § 439 Abs. 1 § 440 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 74/04

Erfordernis der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Fahrzeugmangel infolge einer Lackfehlstelle

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 28 U 179/04

DRsp Nr. 2005/21148

Erfordernis der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Fahrzeugmangel infolge einer Lackfehlstelle

Da der Kläger nicht einmal eine konkrete Art der Nachbesserung des nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts allein vorhandenen Sachmangels verlangt hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Spotreparatur das letzte Wort der Beklagten in dieser Angelegenheit war und insoweit eine Nachfristsetzung für eine von dem Kläger als KfzSachverständigen unschwer anzugebende lege artis durchzuführende Nachbesserung von vornherein entbehrlich werden ließ. Lediglich infolge eines in der Sache unzureichenden Angebots entfällt nicht die Notwendigkeit der Nachfristsetzung. Der Verkäufer muss eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten zur sach- und fachgerechten Nachbesserung nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen ließe.

Normenkette:

BGB § 323 (n.F.) § 434 § 437 Nr. 2 § 439 Abs. 1 § 440 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die nachfolgend mit den notwendigen Änderungen und Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).