BGH - Beschluss vom 17.02.2021
4 StR 528/20
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. d); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 188
NStZ-RR 2021, 187
StV 2021, 500
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 900 Js 276/20 50 KLs 13/20

Erfüllen des Tatbestands der Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen Beschuldigten bei seiner Flucht vor der Polizei durch sein Fahrverhalten; Entziehung der Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 4 StR 528/20

DRsp Nr. 2021/5610

Erfüllen des Tatbestands der Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen Beschuldigten bei seiner Flucht vor der Polizei durch sein Fahrverhalten; Entziehung der Fahrerlaubnis

Soweit § 315c Abs. 1 StGB in allen seinen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt, reicht es dafür nicht aus, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben.

Tenor

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. September 2020 aufgehoben, soweit dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Diese Anordnungen entfallen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4.

Eine Entschädigung für die am 19. März 2020 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird versagt.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. d); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;

Gründe