Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. September 2020 aufgehoben, soweit dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Diese Anordnungen entfallen.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4.Eine Entschädigung für die am 19. März 2020 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird versagt.
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