BGH - Urteil vom 26.02.2003
VIII ZR 270/01
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 849
BKR 2003, 496
DAR 2003, 414
DB 2003, 1218
MDR 2003, 800
VRS 105, 248
WM 2003, 1089
ZMR 2003, 563
ZfS 2003, 346
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Flensburg,

Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers durch Einmalzahlung an einen Dritten

BGH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 270/01

DRsp Nr. 2003/7915

Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers durch Einmalzahlung an einen Dritten

»Zur Auslegung einer Vereinbarung, nach welcher der Leasingnehmer durch eine Einmalzahlung in Höhe eines Teils der Leasingraten, die an einen Dritten zu leisten ist, sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllen soll (sog. "Flens-Modell").«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung rückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasingfahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.

Die Beklagte wollte im September/Oktober 1994 bei dem BMW-Vertragshändler F. L. GmbH & Co. KG in F. ein neues Fahrzeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war K. L. Dieser war gleichzeitig Geschäftsführer der B.-Leasing GmbH & Co. KG (im folgenden: B.), an der der ehemalige Rechtsanwalt H. beteiligt war, der seinerseits Alleingesellschafter der H. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im folgenden: H.) war, für die nach außen ebenfalls L. wie ein Geschäftsführer handelte. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.