BGH - Beschluss vom 24.11.2021
4 StR 385/21
Normen:
StGB § 69 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Js 1132/17

Ergänzung des Tenors im Maßnahmenausspruch hinsichtlich Einziehung des Führerscheins

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 4 StR 385/21

DRsp Nr. 2021/18843

Ergänzung des Tenors im Maßnahmenausspruch hinsichtlich Einziehung des Führerscheins

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 3 S. 2;

Gründe