BGH - Beschluss vom 22.06.2021
2 StR 168/21
Normen:
StGB § 21;
Fundstellen:
StV 2022, 289
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 900 Js 580/20

Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 2 StR 168/21

DRsp Nr. 2021/14178

Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille

1. Eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille veranlasst den Tatrichter mit Blick auf die damit verbundene Alkoholintoxikation, das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung und einer damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu prüfen.2. Aus planvollem oder situationsgerechtem Vorgehen allein, das lediglich die Verwirklichung des Tatvorsatzes darstellt, lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters ziehen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. November 2020 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 21;

Gründe