OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.1998
4 U 159/97
Normen:
AKB § 12 (1) I b ; ZPO § 145 Abs. 2 § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 173
VersR 1999, 484
VersR 2000, 484
r+s 2000, 6
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 42/97

Erhebung einer Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung; Feststellung der Vortäuschung eines Diebstahls bei Freispruch des Versicherungsnehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 4 U 159/97

DRsp Nr. 2000/8776

Erhebung einer Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung; Feststellung der Vortäuschung eines Diebstahls bei Freispruch des Versicherungsnehmers

»1. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung über eine Klage auf weitere Versicherungsleistungen wegen eines Kraftfahrzeugsdiebstahls kann eine Widerklage auf Rückgewähr bereits gezahlter Leistungen nicht mehr erhoben werden. Die vom Landgericht vorgenommene Abtrennung einer solchen Widerklage erhöht die Gefahr widersprechender Entscheidungen in einem solchen Fall wegen der unterschiedlichen Beweisanforderungen für Klage und Widerklage nicht.2. Ein Freispruch des Versicherungsnehmers von der Anklage des Versicherungsbetruges hindert das Gericht nicht, aufgrund der im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Erklärungen von Zeugen, deren erneute Vernehmung nicht beantragt ist, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des behaupteten Diebstahls festzustellen.«

Normenkette:

AKB § 12 (1) I b ; ZPO § 145 Abs. 2 § 286 ;

Gründe:

Der Kläger beansprucht weitere Entschädigungsleistungen aus einer von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung (u.a. Teilkasko mit 300 DM Selbstbeteiligung, Police GA 7).