OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2002
17 U 220/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 690/01

Erhöhung der Betriebsgefahr wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 17 U 220/01

DRsp Nr. 2005/7651

Erhöhung der Betriebsgefahr wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, dessen Führer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo aufwies, ist deutlich erhöht. Die Annahme ist naheliegend, dass der Verkehrsunfall einen wesentlich leichteren Verlauf hätte nehmen können, wenn der Fahrer nicht alkoholbedingt in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 690/01