OLG Brandenburg - Urteil vom 05.06.2007
2 U 42/06
Normen:
BGB § 254 § 839 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 25 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 64/06

Erhöhung der Betriebsgefahr wegen überhöhter Geschwindigkeit im Baustellenbereich; Haftungsverteilung im Falle eines Fußgängers, der unachtsam die Straße betritt

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 2 U 42/06

DRsp Nr. 2007/11093

Erhöhung der Betriebsgefahr wegen überhöhter Geschwindigkeit im Baustellenbereich; Haftungsverteilung im Falle eines Fußgängers, der unachtsam die Straße betritt

1. Verursacht ein Mitarbeiter in Ausübung einer Amtstätigkeit einen Verkehrsunfall, kann der aufgetretene Schaden im Wege der Amthaftung ersetzt verlangt werden.2. Auch bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ist die Reduzierung der Geschwindigkeit im Baustellenbereich auf 70 km/h nicht ausreichend. Aufgrund des entsprechenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO ist die Betriebsgefahr des betroffenen Pkw deutlich zu erhöhen.3. Mithaftung des Fußgängers von 25% nach unachtsamen Betreten der Fahrbahn bei Kollision mit zu schnell fahrenden PKW.

Normenkette:

BGB § 254 § 839 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 25 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.