BFH - Beschluss vom 06.04.2004
VII B 365/03
Normen:
GG Art. . 14, 3 ; KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1295
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 259/97

Erhöhung der KraftSt

BFH, Beschluss vom 06.04.2004 - Aktenzeichen VII B 365/03

DRsp Nr. 2004/11107

Erhöhung der KraftSt

1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Steuersätze durch das KraftSt-ÄndG 1997 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass der Wert eines Fahrzeugs gemessen an der zu zahlenden KraftSt sehr gering sein mag.

Normenkette:

GG Art. . 14, 3 ; KraftStG § 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kfz, das 1984 erstmals zum Verkehr zugelassen worden ist. Aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 (KraftStÄndG 1997) hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) durch den angefochtenen Steuerbescheid Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 1. Juli 1997 neu auf jährlich 531 DM festgesetzt. Dies hält der Kläger für verfassungswidrig, insbesondere weil der Wert seines Fahrzeuges nur noch 250 DM betrage. Die deswegen zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.