Mit Formularvertrag vom 13.08.1997 verkaufte der Beklagte dem Kläger einen gebrauchten VW Golf, Baujahr 1995, zum Preis von 17.700,-- DM unter Ausschluss der Gewährleistung. In Ziff. 7 des Kaufvertrages ist handschriftlich vermerkt: "links Unfallschaden Kotflügel etc. wurden erneuert". Im Fahrzeugbrief sind vor dem Kläger zwei Vorbesitzer, nicht aber der Beklagte eingetragen.
Nach Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die Ehefrau des Klägers einen Defekt am Schließmechanismus der Beifahrertür. Bei einer daraufhin vom Kläger veranlassten Gebrauchtwagenprüfung durch den ADAC stellte dieser Beschädigungen und Reparaturarbeiten an der rechten Fahrzeugseite fest.
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