OLG Köln - Urteil vom 22.03.1999
8 U 70/98
Normen:
BGB § 459 Abs. 2, § 462 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 406
NZV 1999, 381
OLGReport-Köln 1999, 205
VRS 97, 90
VersR 1999, 980
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 75/98

Erklärung des Verkäufers zu Vorschäden eines gebrauchten Kfz

OLG Köln, Urteil vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 8 U 70/98

DRsp Nr. 1999/6226

Erklärung des Verkäufers zu Vorschäden eines gebrauchten Kfz

»Erklärt der (Privat)Verkäufer eines gebrauchten Pkw auf die Frage nach Unfallschäden, das Fahrzeug habe lediglich eine kleine - reparierte - Delle im vorderen Kotflügel gehabt, liegt darin bei zugleich vereinbartem Gewährleistungsausschluß grundsätzlich nicht die stillschweigende Zusicherung i.S. von § 459 Abs. 2 BGB, der Pkw sei ansonsten - also auch außerhalb der eigenen Besitzzeit - unfallfrei.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2, § 462 ;

Tatbestand:

Mit Formularvertrag vom 13.08.1997 verkaufte der Beklagte dem Kläger einen gebrauchten VW Golf, Baujahr 1995, zum Preis von 17.700,-- DM unter Ausschluss der Gewährleistung. In Ziff. 7 des Kaufvertrages ist handschriftlich vermerkt: "links Unfallschaden Kotflügel etc. wurden erneuert". Im Fahrzeugbrief sind vor dem Kläger zwei Vorbesitzer, nicht aber der Beklagte eingetragen.

Nach Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die Ehefrau des Klägers einen Defekt am Schließmechanismus der Beifahrertür. Bei einer daraufhin vom Kläger veranlassten Gebrauchtwagenprüfung durch den ADAC stellte dieser Beschädigungen und Reparaturarbeiten an der rechten Fahrzeugseite fest.